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Handballsportverein Albersweiler e.V.

Satzung

(in der Fassung vom 29. März 2019)

§ 1 Namen, Sitz und Geschäftsjahr § 7 Vereinsorgane § 13 Rechtsmittel
§ 2 Vereinszweck § 8 Stimmrecht und Wählbarkeit § 14 Protokollierung der Beschlüsse
§ 3 Gemeinnützigkeit § 9 Mitgliederversammlung § 15 Kassenprüfung
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft § 10 Wahlen § 16 Auflösung des Vereins
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft § 11 Der Vorstand § 17 Technische Satzungsänderungen
§ 6 Vereinsfinanzierung § 12 Maßregelungen § 18 Inkrafttreten der Satzung

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 27. Februar 1982 in AIbersweiler gegründete Handball-Verein führt den Namen "HandbalIsportverein Albersweiler e.V.". Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Albersweiler. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau in der Pfalz eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2  Vereinszweck
Zweck des Vereines ist die Förderung des Handballsportes unter besonderer Berücksichtigung des Jugend-Handballsportes und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  1. die Teilnahme an Wettkämpfen
  2. die Abhaltung von Trainingseinheiten
  3. die Förderung von Ausbildern und Betreuern in Aus- und Weiterbildungen
  4. die Planung, Förderung, Ausstattung und Durchführung von Freizeiten, Zeltlagern und Veranstaltungen, die der Verbreitung des Handballsports dienlich sind
  5. die Zusammenarbeit mit Vereinen aus ähnlich gelagerten Interessengebieten
  6. den Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum für den Vereinszweck.

Andere Sportarten können auf Beschluss des Gesamtvorstandes aufgenommen werden. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
§ 3  Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  4. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in §3 (1.) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
    Als ordentliche Mitglieder gelten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche Mitglieder zählen bis zum 18. Lebensjahr. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie automatisch als ordentliche Mitglieder geführt. Personen, die sich um die Sache des Handballsportes verdient gemacht haben, können unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber beitragsfrei.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag auf dem dafür vorgesehenen Vordruck durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erworben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
    Ein Antrag kann ohne Angabe von Gründen vom geschäftsführenden Vorstand abgelehnt werden.
    Gegen eine ablehnende Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen.
    1. Jedes Mitglied des Vereins darf dessen angebotene Leistungen in Anspruch neh-men. Mitglieder können als Übungsleiter oder Betreuer Übungsleitergeld bzw. eine Auf-wandsentschädigung erhalten. Im Falle ihres Verzichtes darauf ist der Verein berechtigt, ihnen eine entsprechende Spendenbescheinigung auszustellen.
    2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck des Vereins zu unterstützen, zu fördern und aktiv bei der Pflege von Vereinsräumen und Material zu helfen.
    3. Das Mitglied erklärt sich einverstanden, dass Bilder, Ton- und Videoaufnahmen von ihm anlässlich von Vereins-Veranstaltungen auf den Internetseiten des Vereins veröffentlicht werden dürfen, sowie in den Flyern und Heften des Vereins. Für bereits veröffentlichte Bilder, Ton- und Videoaufnahmen besteht das Veröffentlichungsrecht für den Verein auch weiter, wenn die Mitgliedschaft beendet wird. Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein Daten wie Adressdaten, Alter und Bankverbindung in das vereinseigene EDV-System auf. Diese personenbezogenen Da-ten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die Löschung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten, die steuergesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, sowie durch Auflösung des Vereins. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
  2. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
  3. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentli-chen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschie-bende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 6  Vereinsfinanzierung
  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dazu ist die einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
    Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus spätestens bis zum 1.4. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
    Spenden, sowie Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen sind jederzeit möglich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Handballförderverein Albersweiler e.V. oder, falls dieser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht, an die Gemeinde Albersweiler mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handballsportes verwendet werden darf.

§ 7  Vereinesorgane
Organe des Vereines sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
    als geschäftsführender Vorstand oder
    als Gesamtvorstand.

§ 8  Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Bei der Wahl des Jugendleiters bzw. Jugendvertreters haben jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr Stimmrecht.
  2. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  3. An den Mitgliederversammlungen können alle Mitglieder teilnehmen.

§ 9  Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung.
    Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen so-wie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Sie ist spätestens im Monat April jeden Jahres durchzuführen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    1. der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt,
    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. 4. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im Vereinsaushangkasten vor der Löwensteinhalle, im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Annweiler (Trifelskurier) und an der Informationstafel des HSV im Vorraum der Löwensteinhalle. Zwischen dem Tag der Einberufung/Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Entgegennahme der Berichte von Vorstand, Spielleiter und Jugendleiter
    2. Kassenbericht des Schatzmeisters und Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Gesamtvorstandes
    4. Wahlen (soweit diese erforderlich sind)
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Die Beschlüsse usw. werden durch Handaufheben mit einfacher Mehrheit der anwe-senden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Anträgen auf Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
  9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitglie-derversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wo-chen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereines eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher durch Aushang im Vereins-kasten vor der Löwensteinhalle zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrit-telmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitglieder-versammlung beschlossen werden.
  10. 10. Die Versammlung wird von einem Versammlungsleiter (in der Regel vom 1. Vorsit-zenden) eröffnet, geleitet und geschlossen. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimm-berechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tages-ordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

§ 10  Wahlen
  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.
  3. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
  4. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
  5. Vor der Wahl sind die Kandidaten bzw. die von der Versammlung vorgeschlagenen Personen zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
  6. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungslei-ter bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.

§ 11  Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem geschäftsführenden Vorstand bestehend aus:
      • dem Vorsitzenden
      • dem stellvertretenden Vorsitzenden
      • dem Schatzmeister
      • dem Schriftführer
    2. dem Gesamtvorstand bestehend aus:
      • dem geschäftsführenden Vorstand
      • dem Spielleiter Handballsport
      • dem Jugendleiter Handballsport
      • dem Ausschuss (bis zu 5 zu wählende Mitglieder)
      • Weitere Ausschussmitglieder können vom geschäftsführenden Vorstand berufen werden.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
  3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte, die Durchführung des Sportbetriebes, insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Die Finanzwirtschaft des Vereines wird in einer Finanzordnung geregelt. Diese wird durch den Gesamtvorstand beschlossen. Darüber hinaus ist der Verein berechtigt, sich weitere Ordnungen zu geben.

§ 12  Maßregelung
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinesorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
  1. Verweis
  2. angemessene Geldstrafe
  3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereines
Maßregelungen zu b. und c. sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen. Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 13  Rechtsmittel
Gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 14  Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15  Kassenprüfung
Die Buchführung und die Jahresrechnung des Vereines werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereines gewählten Kassenprüfer geprüft. Diese dürfen jedoch nicht dem Gesamtvorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung und dem geschäftsführenden Vorstand einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 16  Auflösung des Vereins
Sinkt die Mitgliederzahl unter 7 herab oder ist der Verein außerstande seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung des Vereines beschließen.
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereines ist mit dem Vermögen nach § 6 (2.) zu verfahren.
§ 17  Technische Satzungsänderungen
Der Vorstand darf einstimmig Satzungsänderungen vornehmen, wenn davon der Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins oder eine Eintragung in das Vereinsregister abhängt. In diesen Fällen ist auch die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Der Vorstand darf einstimmig redaktionelle Änderungen an der Satzung, die dem Verständnis dienen, vornehmen. Diese Änderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.
§ 18  Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Albersweiler, den 29. März 2019
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